§ 1 Rechtsform, Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Schneverdingen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Registernummer VR130158 eingetragen.
§ 2 Zweck und Überschüsse
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Stadt zur Wahrnehmung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Er hat sich inbesondere zur Aufgabe gesetzt, die Entwicklung Schneverdingens als Wirtschaftsstandort und Einkaufsstadt zu unterstützen.
(2) Der Verein ist berechtigt, Überschüsse zu erwirtschaften.
(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderungen an die Tätigkeit im Verein
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
(3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(4) Mitglieder, die sich innerhalb und ausserhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(5) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und ausserhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Bei rechtsfähigen Personen wird das Mitglied durch die Organe oder durch den Prokuristen vertreten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
(3) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
(4) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Sie sind mit den Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung ausgestattet.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt – Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
b) Ausschluss – Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
c) Tod oder Auflösung der juristischen Personen
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
$ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsarbeit zu fördern und an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu zahlen. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand erlassenen Regelungen zu beachten.
§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist zum 30.06.d.J. fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
d) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
e) den Haushaltsplan für die kommende Zeit festzulegen
f) Entlastung des Vorstandes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 3b
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Diese müssen mindestens sieben Tage zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins (§ 16).
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 30. April, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem der Stellvertreter einberufen. Sie wird durch schriftliche Einladung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds und/oder als EMail unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher bekannt gemacht.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese ist dann einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Ladungsfrist, die Bekanntmachung und die Einberufung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem der Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem von der Mitgliederversammlung beauftragten Wahlleiter übertragen werden.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(4) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(5) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Absatz 4 trifft die Mitgliederversammlung. Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen regelt der Vorstand.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Für die Aufgabenbereiche Stadtmarketing und Veranstaltungsmanagement kann der Vorstand sachkundige Personen in beratender Funktion hinzuziehen. Einzelheiten der Beraterfunktion regelt eine Vereinbarung.
(8) Der/die Berater/in kann vom Vorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden. An der Beschlussfassung nimmt der/die Berater/in nicht teil.
§ 12 Wahlen und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung der Jahres- und Kassenberichte
f) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
h) Repräsentation des Vereins.
§ 14 Beschlussfassung und Protokollierung
(1) Der gesamte Vorstand ist beschlussfähig bei einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
(3) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Nach der ersten Wiederwahl scheidet ein Kassenprüfer aus.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 16 Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist bei der Beschlussfassung eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Schneverdingen mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Wirtschaftsförderung zu verwenden.
§ 17 Haftung
(1) Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch Betätigungen oder Veranstaltungen eintretende Unfälle, Sachbeschädigungen, Diebstähle oder sonstige Schädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.
(2) Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht ab.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 24.April 2014 beschlossen worden.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Schneverdingen, den 24. April 2014
Roland Schmidt (1. Vorsitzender)
Heiko Brümmerhoff (Stellv. Vorsitzender)
Marian Groß (Stellv. Vorsitzender)